25 15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei; 16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. Artikel 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht- erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. III. Bundesrath. Artikel 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehe- maligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Sachen 48 Baden. 3 Hessen. 3 Mecklenburg- Schwerin 2 Sachsen-Weimar 1 Mecklenburg-Strelitz. 1 Oldenburg . 1 Braunschweig 2 Sachsen-Meiningen 1 Sachsen-Altenburg 1 Sachsen-Coburg- Gotha 1 Anhalt Lalus 38