36 Artikel 47. Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwal- tungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegs- material zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. VIII. Post= und Telegraphenwesen. % Artikel 48. 1 Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet. Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen= Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung iber- lassen ist. Artikel 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund ge- meinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XI.). Artikel 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen-Ver- waltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Quali- fikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allge- meinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen. Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltungen sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.