40 XI. Bundeskriegswesen. Artikel 57. Jeder Bundesangehörige ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Artikel 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevor, zugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Ge, rechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. Artikel 59. Jeder wehrfähige Bundesangehörige gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt. In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Be- stimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. Artikel 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenz- stärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt. Artikel 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen