41 und Reskripte, namentlich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Mi- litär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Ver- pflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegs-Organisation wird das Bun- despräsidium ein umfassendes Bundes-Militärgesetz dem Reichstage und dem Bundes- rathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. Artikel 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demsel- ben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt Xll. Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist. Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Ein- richtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Ver- fassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt. Artikel 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht. Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden 6