3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, ode im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechl entzogen ist, für die Zeit der Entzlehung, sofern sie uscht in diese Rechte wieder eingesetzt sin Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen ent zogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald dle außerdem erkannte Straf vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist. S. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgeblete jeder Norddeutsche, welcher das fünf undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einer Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem 8. 3 von der Berechtigung zur Wählen ausgeschlossen ist. 8. 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen derjenigen Bevölkerungszahl welche den Wahlen zum verfassunggebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter ge wählt. Ein Ueberschuß von mindestens 50.000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaate wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,00 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt. Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und kommen auf Preußen 235, Sachsen 23 Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braun schweig 3, Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwar burg-Rudolstadt 1, Schwarhburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linle 1, Reuß jünger Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3. Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird durc das Gesetz bestlmmt. 8. 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt. Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche mög lichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen, fofern nicht bet volkreichen Ortsgemeinden ein Unterabtheilung erforderlich wird. Mit Ausschluß der Erklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke räumlich abgegrenz und thunlichst abgerundet sein. Ein Bundesgeseh wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestlmmen. Bis dahin sind die gegen wärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zelt nicht örtlich abgegrenz