Paßwesen. Gesetz über das Paßwesen. Vom 12. Oktober 1867. (Bundesgesetzblatt Nr. 5. S. 33.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: S. 1. Bundesangehörlge bedürsen zum Ausgange aus dem Bundesgebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowle zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb desselben keines Reisepaplers. Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere ertheilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. 8. 2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt über die Grenze des Bun- desgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier ge- fordert werden. 8. 3. Bundesangehörige wie Ausländer blelben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen. 5. 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Urkunden, welche von der zustän- digen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschrän- kung in dieser Beziehung enthalten, Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet. 8. 5. Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere Behufs der Visirung findet nicht statt. 5. 6. Zur Ertheilung von Puͤssen an Bundesangehörige zum Eintritt in das Bundesgebiet sind befugt: 1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln; 2) die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind;