25 S. 4. Die Vorschristen der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern zur Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine Anwendung. S. 5. Die Bestlmmungen des bürgerlichen Eherechtes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. S. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. J. in Krast. Urkundlich unter Unserer Höchstelgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Gleichberechtigung der Confessionen. Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staats- bürgerlicher Beziehung. Vom 3. Juli 1869. (Bundesgesetzblatt Nr. 28. S. 292.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen des Noerddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichslages, was folgt: Einziger Artikel. Alle noch bestehenden, aus der Vorschiedenheit des rellgiösen Bekenntnisses hergelelteten Be- schränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hiedurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung und zur Bekleidung öf- sentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckltem Bundes-Jusiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Juli 1869. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck- Schönhausen. – 4