22 In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjenigen Bundessiaate besteuert werden, in welchem sie thren dienstlichen Wohnsitz haben. 8. 3. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grunkbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird. S. 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in demjeulgen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat. 8. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. S. 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1871 in Wirksamkeit. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Manß= und Gewichts-Ordnung. Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 17. Aug. 1868. (Bundesgesetzblatt Nr. 26. S. 473.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Artikel 1. Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter oder der Stab, mit dezimaler Theilung und Verielfachung.