8. 20. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868 in Wirksamkeit. Für dle Schiffe, welche gegenwärtig die Mecklenburg Schwerinsche Landesflagge zu führen be- fugt sind, treten die Vorschriften des §. 2. über die Erfordernisse der Nationalität erst am 1. April 1869 in Geltung. · Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe. Vom 25. Oktober 1867. Bundesgesetzblatt Nr. 5. S. 39.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rec. verordnen auf Grund des Artikels 55. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt: Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrtelschiffen der Bundesstaaten fortan als National= flagge ausschließlich zu führen ist (s. 1, des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom heutigen Tage), bildet ein längliches Recktieck, bestehend aus drei gleich breiten horizontalen Streisen, von welchen der obere schwarz, der minlere weiß und der untere roth ist. Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist wie zwei zu drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder am hinteren Maste — und zwar in der Regel an der Gafsel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want — geführt. Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel zu führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bundes, ist den Kauffahrteischiffen nickt gestattet. Urkumlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Bundes-Jusiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.