63 8. 37. In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entschei- dung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen Deutscken Hanvelsgesetzbuches maaßgebend; in Betreff ihrer Besugniß zur Er- theilung von interimistischen Schiffscertifikaten bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867. #. 38. Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bundesgesetz festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erfolgt die Gebührenerhebung nach einem von dem Bun- deskanzler im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr zu er- lassenden provisorischen Tarife. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 8. November 1867. (L. 8S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Das in §. 24. des vorstehenden Gesetzes in Bezug genommene, über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassene Gesetz vom 29. Junt 1865 lautet, wie folgt: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. — Unseren Konsulu steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist. Der Kon-