III. Geburtsurkunden. 8. 11. Die Eintragung der Geburt elnes Kindes in die Register kann von dem Beamten nur vorge- nommen werden, nachdem sich derselbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Per- sonen dle Ueberzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Thatsachen verschafft hat. Diese Eintragung muß enthalten: 1) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt; 2) das Geschlecht des Kindes; 3) die ihm beigelegten Vornamen; 4) Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe, sowie den Wohnort der Elterm und zweier bei der Eintragung zuzuziehender Zeugen; 5) die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorgedachten Zeugen. IV. Urkunden über Sterbefälle. 5. 12. Die Elntragung eines Todesfalles in die Register erfolgt auf Grund der Erklärung zweler Zeu- hen. Sie muß enthalten: 1) Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Ge- werbe, Wohn= und Geburtsort; 2) Vor= und Familiennamen seines Ehegatten; 3) Vor-= und Familiennamen, Staatsangehörtgkelt, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Ellemm des Verstorbenen; 4) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, soweit diese Verhältnisse bekannt sind; 5) Vor, und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Ver- wandischaft; 6) Unterschrift der Zeugen. V. Schlußbestimmung. 8. 13. Insowelt durch die Gesetze eines Bundesstaates den diplomatischen Vertretern und Konsuln in Ansehung der Eheschließungen, sowie der Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle der