92 Aufhebung der Schuldbhaft. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft. Vom 29. Mai 1868. (Bundesgesetzblatt Nr. 16. S. 237.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 8. 1. Der Personalarrest ist als Erekutionsmittel in bürgerlichen Rechtssachen insowelt nicht mehr statthaft, als dadurch die Zahlung einer Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere erzwungen werden soll. 8. 2. Die gesetzlichen Vorschristen, welche den Personalarrest gestatten, um die Einleltung oder Fort- setzung des Prozeßverfahrens, oder dle gefährdete Erekution in das Vermögen des Schuldners zu sichern (Sicherungsarrest), blelben unberührt. 8. 3. Die Bestimmung des §. 1. findet auch auf die vor Erlassung dieses Gesetzes entstandenen Ver- bindlichkelten Anwendung, selbst wenn auf Personalarrest rechtskräftig erkannt oder mit dessen Voll- streckung begonnen ist. K. 4. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft. 5. 5. Das Gesetz tritt in Krast an dem Tage, an welchem es durch das Bundes-Gesetzblatt ver kündet wird. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Bundes-Infiegel. Gegeben Berlin, den 29. Mai 1868. (L. S.) Wilhelmn. Gr. v. Bismarck-Schönhausen