8. 59. Wenn das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger sich als unzureichend erweist, ohne daß die Eröffnung des Konkurses erfolgen kann (F. 12.), so kommen in Ansehung der Einzlehung der zur Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge die Bestimmungen der s#. 52—58. in entsprechender Weise mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle des Konkurögerichts das Gericht tritt, bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. « 8. 60. Wenn der Vorstand die ihm nach den Ss. 52—59. obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande ist oder deren Erfüllung versäumt, so kann das Gericht auf den Antrag eines betheiligten Ge- nossenschafters. einen ober mehrere Genossenschafter oder auch andere Personen mit den Verrichtungen des Vorstandes beaustragen. 8. 61. Sind an die Stelle des Vorstandes Liquldatoren getreten, so gelten die Bestimmungen der 88. 52—60., insoweit sie den Vorstand betreffen, für die Llauldatoren. 8. 62. Durch das in den 58. 52—61. angeordnete Verfahren wird an dem Rechte der Genossenschafte- gläubiger, wegen der an ihren Forderungen erlittenen Ausfälle die Genossenschafter solidarisch in An- spruch zu nehmen, ulchts geändert. Abschnitt VI. Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossenschafter. 5S. 63. Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen gegen die Genossenschaft verjähren in zwel Jahren nach Auflösung der Genossenschaft oder nach selnem Ausscheiden oder seiner Ausschliehung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich elntritt. - Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen oder das Ausscheiden, beziehungsweise die Ausschließung des Ge- nossenschafters dem Handelsgerichte angezeigt ist. Wird die Forderung erst nach dlesem Zeitpunkte fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeltpunkte der Fälligkelt. Bei kündbaren Forderungen tritt die Kündigungsfrist der Verjährungofrist hinzu. Ist noch ungethelltes Genossenschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die zweljährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Genossenschaftsver- möögen sucht.