111 8. 1. Die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung (Anlage A.) nebst den die Ergänzung und Erläu- terung derselben betreffenden sogenannten Nürnberger Novellen (Anlage B.), sowie das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (Anlage C.) werden zu Bundesgesetzen erklärt und als solche in das ge- sammte Bundesgeblet elngeführt, jeroch unbeschadet der Vorschristen des Bundesgesetzes über die Natlonalität der Kauffartheischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Oktober 1867. (Bundesgesetzbtl. S. 35.) und des Bundesgesetzes über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868. (Bundesgesetzbl. S. 237.). 8. 2. Die bei oder nach der Einführung der Wechsel Ordnung, der Nürnberger Novellen und des Handelsgesetzbuches in die einzelnen Bundesstaaten oder deren Landestheile im Wege der Landesgesetz- gebung erlassenen Vorschriften bleiben als landesgesetzliche Vorschriften insoweit in Kroft, als sie nur eine Ergänzung und nicht eine Abänderung elner Bestimmung der Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Novellen oder des Handelsgesetzbuches enthalten. - Insbesondere bleiben folgende auf die Einführung der Wechsel-Ordnung und des Handelsgesetz- buches sich beziehende landesgesetzliche Vorschriften in Kraft: #A. in Ansehung der Wechsel. Ordnung: die Vorschriften der #§#s. 5. bis 7. der für die freie und Hansestadt Hamburg am 5. März 1849. in Bezug auf die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung publi- zirten Verordnung und der entsprechenden #s. 8. bis 10. der Könlglich Preußischen Ver- ordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in dle Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867.; B. in Ansehung des Handelsgesetzbuches: ) die Vorschriften, nach welchen unter Landesgesetzen im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht blos die förmlichen Gesetze, sondern das gesammte Landesrecht zu verstehen und in Ansehung der betreffenden Vorbehalte des Handelsgesetzbuckes die Erlassung maaßgebender Vorschriften auf anderem Wege als auf dem Wege der förmlichen Gesetzgebung, soweit dies nach dem Landesrecht zulässig, nicht ausgeschlossen ist; 2) die Vorschristen, welche in Ansehung der Eintragungen in das Handelsregister noch andere als die in dem Haudelsgesetzbuch bestimmten Eintragungen zulassen oder ge- bieten; 3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Ertheilung von Konsensen vor den mit der Führung der Eigenthums= und Hypothekenbücher oder der Schuld= und Pfandprotekolle —