113 des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zu- stehenden Pfand= und Vorzugsrechte blelben unberührt. 8. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1870. in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchstelgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. Vom 11. Juni 1870. Bundes-Gesetzblatt Nr. 21. S. 375. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 8. 1. Die Artikel 5. 173. bis 176. 178. 198. 199. 203. 206. bis 212. 214. 215. 217. 222. 225. 239. 240. 242. und 247. bis 249. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches werden durch nach- stehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Artikel ersetzt. Artikel 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Kommarditgesellschaften auf Aktien und der Aktiengesell- schaften. Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen ihres Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. Artikel 173. Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktienantheile zerlegt werden. Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Betrag von mindestens fünfzig Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze nach Maaßgabe der 16