127 neten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. 8. 9. Außerdem unterliegt der Verfleuerung jedes Exemplar, auf welches elne Wechselerkläͤrung — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betref- sende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt werden, so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikates oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Eremplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abge- geben sel, oder daß bel Bezahlung eines unversleuerten Duplikates auch ein versteuertes Eremplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselemplars in Anspruch genommen wird. S. 10. Die Bestimmungen im s. 9. finden gleichmäßlg auf Wechselabschristen Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit einer anderen urschriftlichen Weckseleiklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. 8. 11. Ist die in den 88. 6. bls 10. vorgeschrlebene Versteuerung eines Wechsels, eines Wechseldupli- kates oder einer Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er den- selben auf der Vorder= oder Rückselte unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen giebt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. 8. 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechseleremplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht ent- richtet wird, in die im #§. 15. bestimmte Strafe.