130 falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Blankets (F. 13. Nr. 1.) schuldig macht, hat die in den Landesgesetzen bestimmte Strafe der Fälschung des Stempelpapiers und, in Ermangelung besonderer Strasvorschriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke, oder ein schon einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde abgetrenntes Bundesstempelzeichen zu einer stempelpflichtigen Ur- kunde verwendet, hat, außer der Strafe der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von zehn bis zwei- hundert Thalern oder verhältnißmäßige Freiheltsstrafe verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder ein verwendetes Blanket, von welchem die darauf gesetzte Schrift wieder entfernt ist, veräußert, wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vor- gesehenen Vergehens oder als Theilnehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. 8. 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur Anwendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten An- weisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslicferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschled, ob dieselben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. Befreit von der Stempelabgabe sind: 1) die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanwelsungen und Checks (d. i. Anwelsungen auf das Guthaben des Ausstellers bel dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den Händen glebt. In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsortes zahl- bar sind, den Platzanweisungen gleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maaß- gabe der örtlichen Verhältnisse; 2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im Marimalbetrage be- grenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird; 3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt. 8. 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Stempelabgaben von Wechseln, An- weisungen und diesen gleichgestellten Papieren (8. 24.) werden aufgehoben. Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte Papiere gesetzten In=