484 Stande sein sollten, die von ihnen ausgegebenen Obligationen fünfter Serie aus eigenen Mitteln einzulösen, so hat die Staatskasse einzutreten, welcher andererseits die bei der einen oder anderen Kasse nach Tilgung ihrer sämmtlichen Verbindlichkeiten sich ergeben- den Einnahmen-Ueberschüsse zufallen. Hiedurch wird die Bestimmung des Artikels 4, Absatz 3 des Gesetzes vom 14. April 1848, beziehungsweise des Artikels 21, Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1849, wor- nach Verluste der Ablösungskassen, soweit sie nicht durch Untreue der Beamten entstehen, von der Gemeinschaft der Berechtigten getragen werden sollten, abgeändert. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 16. Januar 1871. Karl. Der Minister des Innern: Scheurlen. Der Finanzminister: Renner. D) Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Da der Termin, für welchen nach dem Gesetze vom 27. Oktober 1870 die für das Etatsjahr 18 6900 verwilligten Steuern fortzuerheben sind, am 31. Januar 1871 ab- läuft, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß der Zeitraum der provisorischen Steuererhebung nach den durch das Finanzgesetz vom 23. März 1868 für das Etats- jahr 186900 verabschiedeten Sätzen bis zum 30. Juni 1871 verlängert sein soll.