48 N 3. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Samstag den 4. Februar 1871. Inhalt. Königliche Dekrete. Köndeliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der zwischen Württem- berg, dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Baden und Hessen über die gegenseitige Zustimmung zu den Verträgen wegen Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Uebereinkunft. Unmittelbare Köntgliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Baden und Hessen über die gegenseitige Zustimmung zu den Verträgen wegen Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Uebereinkunft. Karl oon Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem die zwischen Bevollmächtigten Württembergs, des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Badens und Hessens am 8. Dezember 1870 zu Berlin über die gegenseitige Zustimmung zu den Verträgen in Betreff der Gründung eines deutschen Bundes abge- schlossene Uebereinkunft die verfassungsmäßige Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt hat und allseitig genehmigt worden ist, so verordnen Wir, unter Bezugnahme auf die wegen Veröffentlichung der Verfassungs-Verträge zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen unterm 30. Dezember v. J. von Uns erlassene