49 Vertrag mit Bayern. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bun- des und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Ent- wickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Be- hufe zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes: den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Otto von Bismarck-Schönhausen, und Allerhöchstihren Kriegs= und Marinc-Minister, General der Infanterie, Albert von Roon; Seine Majestät der König von Bayern: Allerhöchstihren Staats-Minister des Königlichen Hauses und des Aeußern, Grafen Otto von Bray-Steinburg, Allerhöchstihren Kriegs-Minister, General-Lieutenant Sigmund Frei- herrn von Prankh und Allerhöchstihren Staats-Minister der Justiz Johann von Lutz. Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende Vertrags-Bestimmungen geeinigt: Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen 7