64 die Bestimmungen unter III. 8. 5 dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden. V. Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen kön- nen nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. VI. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Jannar 1871 in Wirksamkeit. Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unver- weilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfas- sungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikationserklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden. « Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. So geschehen Versailles, den 23. November 1870. (gez.) v. Bismarck. (gez.) Bray-Steinburg. d. S.) (1. S.) (gez.) v. Roon. (gez.) Frh. v. Prankh. (L. S.) (L. S.) (gez.) v. Lutz. m