69 4. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgar t Dienstag den 7. Februar 1871. Inhalt. Köntgliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die technische Beauffichttgung des Elchungs- (Pfecht.) Wesens. Verfügungen der Departemente. Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über dle privatrechiliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften. Mit Beilagen. — Instruktlon, betreffend dle Inventarisirung und Stempelung der nuch der blsberlgen Gesetzgebung rechtmäßig ange- fertigten Vorrichtungen und Exemplare von Schriftwerken. Mit Beilagen. — Verfügung, betreffend die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Berölkerung. Mit Bellagen. — Verfügung, be- treffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die letzten 5 Monate des Etatsjahres 1870 —71. I. Unmittelbare Köntgliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die technische Beaufsichtigung des Eichungs-(Pfecht= Wesens. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Vollziehung der für den Norddeutschen Bund erlassenen, in Folge der Ver- träge über die Gründung eines deutschen Reiches für Württemberg in Geltung gekom- menen Maß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 (Reg.-Blatt 1871, Nro. 1, Beilagen Seite 32) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gehei- men-Rathes, wie folgt: 1 S. 1. Hinsichtlich des Eichungs-(Pfecht-) Wesens der neuen Maße, Gewichte und Meß- werkzeuge bildet die Centralstelle für Gewerbe und Handel in ihrem Verwaltungs-