71 und Beil. S. 93 ff.) mit dem 1. d. M. in Württemberg Geltung erlangt hat, so wer- den behufs der Vollziehung dieses Gesetzes in Anwendung des §. 72 desselben die nach- stehenden Vorschriften ertheilt. 1. Das Genossenschaftsregister bildet einen Theil des Handelsregisters und wird von den nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868, Art. 33 mit der Führung des Handelsregisters betrauten Oberamtsgerichten geführt. 2. Auf die Führung des Genossenschaftsregisters und die Behandlung der damit zusammenhängenden Geschäfte fiudet die Ministerialverfügung vom 31. Oktober 1865, betreffend die Führung des Handelsregisters, insoweit siungemäße Anwendung, als nicht aus dem Gesetze, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts- genossenschaften, oder aus den nachfolgendenden Vorschriften ein anderes sich ergibt. 3. Das Gevnossenschaftsregister bildet als « Register für eingetragene Genossenschaften eine besondere Abtheilung des Handelsregisters und wird nach dem anliegenden For- mular A. geführt. Oberhalb der sämmtlichen 8 Spalten, aus welchen der Eintrag nach Formular A. besteht, wird je die Nummer einer Genossenschaft nach einer durch alle Bände des Genossenschaftsregisters fortlaufenden Reihenfolge eingetragen. Die erste Spalte enthält die Ordnungszahl der verschiedenen auf eine Genossen- schaft bezüglichen Einträge nach deren Zeitfolge; die zweite den Tag der erfolgten Eintragung; die dritte den Wortlaut der Genossenschaftsfirma; die vierte den Sitz der Genossenschaft und den Ort ihrer etwaigen Zweignieder- lassungen, wobei bezüglich der Eintragung von Zweigniederlassungen auf Art. 21, Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs aufmerksam gemacht wird; die fünfte den Namen der etwa bestellten Prokuristen und im Fall einer Collektiv- prokura die Bezeichnung dieses Verhältnisses, sowie bei in Liquidation befindlichen Genossenschaften den Namen der Liquidatoren; die sechste die sonstigen Rechtsverhältnisse der Genossenschaft, deren Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben ist; hiebei genügt es, wenn von dem Gesell- schaftsvertrage und den denselben abändernden Verträgen oder Beschlüssen blos ein Auszug, enthaltend