85 Dem letzteren sind die von den Oberämtern zusammengestellten Uebersichten (D) unter Beischluß der pfarramtlichen Tabellen (A.-C.) spätestens bis zum 1. April zu übersenden. S. 6. Die Verzeichnisse über die Ein= und Auswanderung, welche besonderer Anordnung zufolge alljährlich von den Oberämtern für das Ministerium des Innern zu bearbeiten sind, haben für die gegenwärtig laufende Periode den Zeitraum vom 1. Dezember 1870 bis 31. Dezember 1871, in der Folgezeit aber je das Kalenderjahr zu umfassen. « Die seither vorgeschrieben gewesene Liquidation der Zahl der Ein- und Auswanderer fällt mit den jährlichen Listen über den Gang der Bevölkerung (oben §. 1, Abs. 2) weg. Statt dessen haben behufs der Richtigstellung der Familenregister die Oberämter, welche die Entlassung der Auswanderer aus dem Staatsverband vollziehen, hiebei den Ort der Familien-Angehörigkeit der Auswanderer zu ermitteln und das betreffende Pfarramt durch Vermittlung des ihm vorgesetzten Oberamts von der Auswanderung in Kenntniß zu setzen. Stuttgart, den 25. Januar 1871. Scheurlen. Geßler. Renner.