94 D) Des Finanz-Departements. Des Finanz-Ministeriums. Des Steuer-Collegiums. Verfligung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die letzten fünf Monate des Etats-Fahrs 1870/71. Unter Hinweisung auf das Gesetz vom 16. d. M. (Reg.-Bl. S. 480), betreffend die Forterhebung der Steuern bis zum 30. Juni 1871, werden die K. Oberämter beauftragt, unverweilt die Umlage der Steuern aus Grundeigenthum, Gefällen, Ge- bäuden und Gewerben auf weitere 5 Monate einzuleiten und für den pünktlichen Einzug, sowie für die rechtzeitige Ablieferung der in der diesseitigen Repartition (Reg. Blatt von 1870 S. 356—359) ersichtlichen vollen Hauptbeträge der Jahressteuer, soweit Beides nicht schon auf Grund der diesseitigen Verfügungen vom 2. August 1870 (Reg.-Blatt S. 354) und vom 1. November 1870 (Reg. Blatt S. 445) geschehen ist, Sorge zu tragen. Stuttgart, den 20. Januar 1871. Für den Director Schwab. Genehmigt von dem K. Finanzministerium den 21. Januar 1871. Renner.