Eichordnung für den Norddeutschen Bund in Ausführung der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868. Erster Abschnitt. Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die fonstige Beschaffenheit der vom 1. Jannar 1872 ab im öfeentlichen Verkehr geltenden und bereits vom 1. Januar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maaße und Gewichte, sowie über die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser Maaße und Gewichte innezuhaltenden Jehlergrenzen. I. Längenmaaße. F. 1. Zulässige Maaße und Bezeichnung. Zur Eichung zulässig sind Maaße von folgenden Längen: 20 Meter, 10 Meter oder 1 Dekameter, 5 Meter, 2 Meter, 1 Meter, 0,5 Meter oder 5 Decimeter oder 50 Centimeter, 0,2 Meter oder 2 Deeimeter oder 20 Centimeter, 0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeter.