—9 — Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Durchmesser: Größe des Berechneter Der Durchmesser darf Maaßes Durchmesser betragen höchstens: mindestens: 1 H. 575,arm. 593 „ 559 —— 457,1, 471, 443 ¼ 1 362,8 » 374 1/ 352 7“ 20 L. 336,8, 347 327, 10 267,3, 275, 259, 5 „ 212,2, 218, 206, 2 „ 156,3 161, 152, 1 „ 124,% 128 120 , 45 „ 98,5 103 94S X 78,1 82, 74, ⅛ u 62, · 7“. 65 « 59 « ½6, 49,2, 52, 47, Die nach der Deeimaltheilung abgestuften Maaße von 0,2 L., 0,1 L. und 0,05 L. sind nur in der für Flüssigkeitsmaaße derselben Größe in §. 8 vorgeschriebenen Form aus dem daselbst angegebenen Grunde auch für trockene Körper zulässig. Größere Maabße aus Holz können in Form von Span= oder Daubenmaaßen hergestellt, die klein- sten unter ½ Liter auch aus massivem Holze gedreht werden. 8. 18. Sonstige Beschaffenheit. Bei allen Maaßen muß der Boden mit der cylindrischen Wandfläche dicht und dauerhaft verbun- den sein. Maaße aus Schwarz= oder Kupferblech müssen oberhalb zur Sicherung ihrer Gestalt mit einem ebenen, emsprechend breiten Rande versehen sein. Hölzerne Maaße müssen gut ausgetrocknet sein. Bei Spanmaabßen von 1 H. und ½ H. muß — zur Sicherung der Verbindung des Bodens mit der Wandfläche, zur Erhaltung der Form im Allgemeinen und zur Leitung des Streichholzes — ein mit Boden und Wandfläche fest verbundener Beschlag aus Bandeisen und ein oberhalb diametral liegender Steg angebracht sein. Die Spanmaaße von & H., 20 L. und 10 L. so wie kleinere bedürsen des Steges nicht, die drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschlage zu versehen. Bei den Dauben= oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten Eisenringen zu verbinden. Ueber die zweckmätigste Herstellung dieser Sicherungsmaßregeln und über die Befestigung der Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen. 2