– 15 — #S. 28. Eichung und Fehlergrenze. Die Eichungsstellen haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der Instruktion angegebenen Verfahrens zu prüfen und erst dann durch den Stempel zu beglaubigen, wenn dasselbe höchstens um die nachfolgend angegebene Gröhe entweder im Zuviel oder im Zuwenig von dem Eichungsnormal abweicht: Größe des Gewichts- gestattete Abweichung a) bei Präcisions- b) bei gewöhnlichen Handels- stückes: , · gewichten: gewichten: 50 K. 25 D. 5 G. 50 Pfd 20 „ 4 20 K. 20 „ 4 . 10 K. 125 C. 25 D. 5 K. 625 M. 125 C. 2 K. 300 „ 60 C. 1 K. 200 „ 40 „ 500 G. 125 „ 25 ½ Ped. 62.5. 12,5, 200 6. 50 „ 10 „„ 100 „ 30 „ 6 50 „ 25 „ 5 „ 20 „ 15 „ 3 10 „ 10 „ 2 „ 5 ½“ 6 ½ 2 „ 3 „ 1 11 2 11 5 D. 1 M. 2 5 1 « 1 1 7½ Bei Präcisionsgewichten von 5 C. bis 1 HI., die einzeln möglichst genau herzustellen sind, ist für je 4 Stück zusammen, welche die nächst höher stehende Einheit bilden, eine Abweichung bis zu /100 der Sollschwere dieser Einheit gestattet. Bei gewöhnlichem Handelsgewicht darf für das ein 5 G, zwei 2 6 und ein 1 G. Stück zusam- men, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine gröhere Abweichung als 5 C. nicht stattfinden. Der Eichpropf besteht bei den Präcisionsgewichten aus Messing, bei den gewöhnlichen Handelsgewichten aus Kupfer, oder aus Blei mit etwa 10 pCt. Zinnzusatz. 8. 29. Stempelung. Mit Eichpropf versehene Gewichtsstücke erhalten den Stempel der Eichungsstelle auf der Oberfläche dieses Pfropfs, massive Gewichte aus Messing, Bronze und dgl. in Cylinder= oder Scheibenform auf der