— 20 — 1) bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handelsverkehr bestimmmt sind, a) bei gleicharmigen Balkenwaagen von mehr als 5 K. größter einseitiger Tragsähigkeit von 5 K. und weniger größter rr un keit b) bei ungleicharmigen Ballenwaagen. ) bei Brückenwaagen. ) bei oberschaligen oder Tafelwaagen für jedes Kilogramm der Last. 2) bei Präcisions= und Medicinalwaagen, und zwar bei größter einseitiger Tragfähigkeit von mehr als 5 K. für jedes Kilogramm der Last von mehr als 250 G. bis 5 K. für jebes ilogtamm der Last von mehr als 20 6. bis 250 0.% für je 10 Gramm der dast von 20 G. und weniger fuͤr je 1 Gramm der Last: bei Präcisionswaaggen ....... bei Medicinalwaagen s. 39. Stempelung. Die Stempelung der gleicharmigen Waagebalken erfolgt entweder in der Mitte oder auf jedem Arme, jedenfalls an einer solchen Stelle, wo sich der Stempel ohne Beschädigung des Balkens anbringen läßt; bei Balken mit Pfropfen (8. 33) auf diesen. im absoluten Betrage im Verhältniß zur einseitigen Tragkraft G r5P+4 st — d #m# Gewichtszulage 7 10000 0%% ½½000 ½/7000 -ii Bei Präcisions= und Medicinalwaagen ist dem Eichstempel der sechsstrahlige Stern beizusügen. Bei Schnellwaagen sind zu stempeln: der Balken an dem ersten und letzten Theilstriche der Skalen, die verschiebbare Hülse zweimal dicht neben der Marke, und die Gehänge. Bei Brückenwaagen wird der Stempel auf die Arme des Waagebalkens und die Schenkel der Traghebel aufgeschlagen und an geeigneten Stellen der Brücke eingebrannt. Bei Tafelwaagen gelten die Vorschriften für Balken= und Brückenwaagen, je nachdem sie anwend- bar sind.