— 23 — desselben, oder nach Litern zu registriren, die dann mit diesen Bruchtheilen oder mit dem Buchstaben I. auf den Zifferblättern zu bezeichnen sind). 8. 46. Bezeichnung. Auf jedem Gasmesser muß untrennbar von demselben angegeben sein: der Name und Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabriknummer, % der Inhalt des messenden Raumes in Litern in der Form UI. . . . L, das größte Gasvolumen, welches derselbe pro Stunde durchzulassen bestimmt ist, in Kubikmetern in der Form V— . Kub. Met. Auf dem Zaͤhlwerke muß angegeben sein, daß es nach Kubikmetern registrirt. 8. 47. Prüfung und Fehlergrenze. Die Prüfung der Gasmesser erfolgt nach Maaßgabe der in der Instruktion enthaltenen Vorschriften und die Stempelung kann nur stattfinden, wenn das beobachtete Volumen von dem durch das Zählwerk registrirten um nicht mehr als 2 Procent im Sinne des Zuviel oder Zuwenig abweicht. 8. 48. Stempelung. Die Beglaubigung erfolgt durch mehrfaches Aufschlagen oder Ausdrücken des Stempels so, daß die Trennung der Theile, aus denen das umschließende Gehäuse besteht, eine Oeffnung des Zählwerks oder eine Abtrennung des Schildes, dasern auf einem solchen die im §. 46 erwähnten Bezeichnungen ausge- tragen sind, nicht ohne Verletzung der Stempel erfolgen kann. Bei nassen Gasmessern, welche mit einer Vorrichtung versehen sind, durch welche der Flüssigkeitsstand von außen verändert werden kann, muß diese Vorrichtung so beschaffen sein, und durch Löthung und Stempelung oder durch gestempelte Plombirung so gesichert werden, daß bei der so fixirten Einstellung keine Erhöhung des Flüssigkeits-Spiegels nachträglich mehr erfolgen kann. Dritter Abschnitt. Normale. 8. 49. Arten der Normale. Die Normale sind: I. Eichungsnormale und zwar: a) Gebrauchsnormale, nach denen die Richtigkeil der Verkehrsgegenstände bei den Eichungsarbeiten beurtheilt wird,