111 Die Polizei des Kantons Graubünden wird sodann bezüglich derjenigen Individuen, welche sie an Italien abzuliefern hatte, mit der Polizei des Kantons St. Gallen ab- rechnen und umgekehrt diese mit jener bezüglich der an Württemberg abgelieferten Individuen. IV. Von einem derartigen Transite sind die Angehörigen der Schweiz ausge- nommen, ebenso alle diejenigen Individuen, welche wegen politischer Handlungen ver- folgt werden. V. Wenn ein Individuum von der Italienischen oder Württembergischen Polizei aus irgend welchen Gründen nicht angenommen wird, so ist dasselbe an jene Amtsstelle zurückzuliefern, von welcher der Transportbefehl ausgestellt worden ist und es sind als- dann die oben bezeichneten Grenzbehörden des betreffenden Staates verpflichtet, dieses Individnum der Schweizerischen Polizei wieder abzunehmen und alle Kosten für Hin- und Rücktransport zu vergüten. Stuttgart, den 5. April 1871. Der Justizminister: Der Minister der auswärtigen Der Minister des Innern: Angelegenheiten: Mittnacht. Wächter. Scheurlen. 8) Des Departements des Innern. Des Ministeriums des Innern. Verfügung, betreffend die Anordnung elner neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Ludwigsburg. In Folge des Ablebens des Abgeordneten Körner wird auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Ludwigsburg angeordnet und hiefür Nachstehendes verfügt: 1. Die örtliche Commission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen, wobei die Vorschriften des Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 zu beachten sind.