126 b) Verfügung, betreffend die Beschaffenheit der Schenlgefässe der Wirthe. Auf Grund der neuen Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reg.- Blatt von 1871 Nro. 1 Beil. S. 32 ff.) Art. 10 und 14 und des §. 46 der Maaß- ordnung vom 30. November 1806 wird verfügt: S. 1. Alle für den Ausschank von Wein, Obstmost, Bier und Branntwein bestimmten Gefässe jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen, eingeschnittenen oder ein- gebrannten Strich versehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefässes auf einer horizontalen Ebene den Soll-Inhalt begrenzt. Zuläßig sind für den genannten Zweck nur solche Gefässe, deren Soll-Inhalt einer der von der Maaß= und Gewichtsordnung für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Maaßgrößen (§. 5 der Eichordnung vom 16. Juli 1869) entspricht. Schenkgefässe von 1, ½ und ¼ Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres Inhalts. Andere nach der Maaß= und Gewichtsordnung zuläßige Größen sind durch Ein- schleifen, Einschneiden oder Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der Eich- ordnung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen. F. 2. « Der Strich, welcher den Soll-Inhalt begrenzt, muß a) bei Schenkgefässen für Wein, Obstmost und Branntwein wenigstens ½ Centi= meter, b) bei Schenkgefässen für Bier wenigstens 1 Centimeter, c) bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter unter dem obern Rande liegen. 8. 3. Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schenkgefässe selbst vorzu- nehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich. S. 4. Jeder Wirth ist verpflichtet, vorschriftsmäßig geeichte und gestempelte Flüssigkeits- maaße von dem seinen Schenkgefässen entsprechenden Inhalte im Schenklokale bereit zu