131 8. 5. Die Errichtung oder Aufhebung von Eichungsämtern und die Befugnisse, welche denselben eingeräumt oder entzogen werden, werden öffentlich bekannt gemacht. Bezüg- lich der bisherigen Eichungs-(Pfecht-) Aemter wird, sobald über deren Fortbestand oder Aufhekung entschieden sein wird, gleichfalls Bekanntmachung erfolgen. 8. 6. Die in 88. 4 und 5 bezeichneten Fälle einer Aufhebung von Eichungsämtern oder Beschrinkung ihrer Befugnisse werden veröffentlicht. II Personal und Geschäftsführung der Gemeinde-Eichungsämter. §. 7. Das Personal eines Eichungsamts besteht mindestens aus zwei Mitgliedern: dem Vorsteher und einem Eichmeister, welchen nach Bedürfniß ein zweiter oder mehrere Eichmeister, oder auch Eichmeistergehülfen, ein besonderer Rechnungsführer u. s. w beizugeben ist. Das Personal des Eichungsamtes wird von dem Gemeinderathe bestellt und von dessen Vorstand verpflichtet. Von jedem Wechsel in den Personen ist ungesäumt dem Oberamt Anzeige zu machen, welches dieselbe der Centralstelle für Gewerbe und Handel als der für das Eichungswesen bestellten Aufsichtsbehörde (§. 20) vorzulegen hat. 8. 8. Dem Vorsteher, dessen Amt in der Regel einem Mitgliede des Gemeinderaths zu übertragen ist, liegt die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung der Geschäfte, sowie die Führung der Correspondenz ob. Bei Streitigkeiten zwischen dem übrigen Personal des Eichungsamts und dem Publikum steht ihm die Entscheidung zu. Zu Vornahme von Eichungsgeschäften außerhalb der Amtsstelle ist seine jedesmalige besondere Genehmigung erforderlich. Letztere darf nicht ertheilt werden, falls dabei die Landesgrenzen überschritten werden sollen. Der Vorsteher hat die Controlenormale des Eichungsamts unter seinem Verschluß und ist für deren sichere Aufbewahrung verantwortlich.