148 Sitze jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate des Norddeutschen Bundes zur ge- richtlichen Praxis fest zugelassenen Rechtsanwalte und Advokaten berechtigt. Zur Annahme von Zustellungen haben die Parteien einen am Sitz des Bundes- Oberhandelsgerichts wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. Unterlassen sie dies, so erfolgt die Zustellung durch die Post mittelst rekommandirten Schreibens. 8. 11. Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung einzureichen hat. In dem Geschäfts-Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Präsidenten festzustellen und die Angelegenheiten zu bezeichnen, welche noch außer den in diesem Ge- setze bezeichneten Fällen durch das Plenum zu erledigen sind. 8. 12. Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt in Handelssachen an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Lan- desgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt. Die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts kannz durch Aktenversendung an juristische Spruchkollegien und Fakultäten nicht ausgeschlossen werden. §. 13. Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 1) gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) aus dessen Handelsgeschäften (Art. 271—276 des Allgemeinen Deutschen Han- delsgesetzbuchs), 2) aus einem Wechsel im Sinne der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung; 3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird: a) aus dem Rechtsverhältuisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handels- geschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 10 des Allge- meinen Deutschen Handelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens, als