152 ein von dem Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts zu ernennendes Mitglied des letzteren vertreten. 8. 21. Der Beschluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch welchen sich derselbe für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil das Bundes-Oberhandelsgericht zuständig sei, oder der Beschluß des letzteren, durch welchen sich dieses für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil ein oberster Landesgerichtshof zuständig sei, ist einer Anfechtung nicht unterworfen und für den anderen Gerichtshof bindend. 8. 22. Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Berechnung der Gebühren der Anwalte und Advokaten sind in den an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangenden Sachen die Vorschriften maaßgebend, nach welchen die Kosten und Gebühren zu berechnen sein würden, wenn die Sache an den obersten Landesgerichtshof gelangt wäre. Die Mehrkosten, welche durch Reisen eines auswärtigen Anwalts oder Advokaten nach dem Sitze des Bundes-Oberhandelsgerichts entstehen, ist der Gegner zu erstatten nicht ver- bunden. Stempelpapier und Stempelmarken sind bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte nicht zu verwenden, vielmehr ist der Betrag der Stempel, welche, wenn die Sache bei dem obersten Landesgerichtshofe anhängig geworden wäre, für die bei diesem stattfinden- den Ausfertigungen, einschließlich der Dekrete, Beschlüsse und Urtheile, nach den Landes- gesetzen zu verwenden gewesen sein würden, als Gerichtsgebühr zu berechnen und mit den Gerichtskosten einzuziehen. Dies gilt auch von den an das Bundes-Oberhandelsgericht gerichteten Gesuchen und Eingaben der Parteien. Die für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts zu berechnenden Kosten fließen zur Bundeskasse. Für das Verfahren, welches dadurch entstanden ist, daß die Sache zunächst an das unzuständige Gericht gelangt und von diesem an das zuständige abge- geben ist, kommen Gerichtskosten nicht in Ansatz. §. 23. Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden auf Lebenszeit angestellt. Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts wird seines Amtes und des damit verbundenen Gehaltes verlustig: wenn dasselbe in dem Strafverfahren durch Erkenntniß des zuständigen Gerichts eines Bundesstaates zum Amtsverluste, zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer,