154 Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851. Die Verrichtungen des Staatsanwaltes und des Unter- suchungsrichters werden von je einem Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts, welches der Präsident ernennt, wahrgenommen. F. 26. Die in den §§. 23—25 bezeichneten Entscheidungen und Beschlüsse des Bundes- Oberhandelsgerichts können mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden. §. 27. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Ver- ordnung des Bundespräsidiums bestimmt. In den zu diesem Zeitpunkte bei einem obersten Landesgerichtshofe bereits anhängigen Sachen tritt die Zuständigkeit des Bun- des-Oberhandelsgerichts nicht ein. Als anhängig gelten auch diejenigen Sachen, in wel- chen die Absendung der Akten zur Instruktion oder zur Abfassung der Entscheidung be- reits beschlossen ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun- des-Insiegel. Gegeben Berlin, den 12. Juni 1869. (L. §.) Wilhelm. Gr. v. Bismark-Schönhausen.