14. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 4. Juli 1871. Inhalk. Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Landesoberhandelsgerichts. Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Amtsdistrikte der Hauptzoll= und Hauptsteuerämter. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Gese tz, betreffend die Errichtung eines Landesoberhandelsgerichts. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Im Hinblick auf das am 1. Juli d. J. im Königreiche in Wirksamkeit tretende Reichsgesetz vom 12. Juni 1869, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofs in Handelssachen, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Der Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1—15 der Civilprozeßordnung wird durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: