160 Handelsstreitsachen im Sinne des Art. 32, Ziff. 1, Art. 7, Abs. 3, Art. 15, Abs. 1, Art. 22, Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung sind diejenigen bürger- lichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 1. gegen einen Kaufmann (Art. 4 des allg. d. Handels-Ges. B.) aus dessen Han- delsgeschäften (Art. 271—276 des allg. d. Handels-Ges. B.), 2. aus einem Wechsel im Sinne der allg. d. Wechsel-Ordnung, 3. auf Entschädigung oder auf Einziehung auf Grund der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab- bildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken (Reg. Blatt 1871 Nro. 1, Beil. Seite 37 ff.), 4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird: a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 10 des allg. d. Handels-Ges.B.), sowohl während des Bestehens, als nach Auflösung des geschäftlichen Verhält- nisses, ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben; b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft; c) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; 4) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Procuristen, dem Handlungs-Bevoll- mächtigten oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der Handelsnie- derlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Procurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Art. 55 des allg. d. Handels-Ges.B.); e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften des Handels- mäcklers im Sinne des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuchs zwischen diesem und den Parteien entsteht; b9 aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denjenigen, welche