183 die K. Oberämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen, je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen werde. In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe- steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, sowie die Benützungsart des Steuerkatasters zu der Umlage der Körperschafts-Anlagen, end- lich hinsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Weisungen, insbesondere in der Verfügung des Steuer- kollegiums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen. Stuttgart, den 11. Juli 1871. Autenrieth. Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 14. Juli 1871. Renner.