20. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 1. August 1871. Inha Könie liche Dekrete. Gesetz, betreffend die teu des Aufwands für außerordentliche Militär= bedürfnisse. — Gesetz, betreffend die Errichtung einer Notenban Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Gesetz, betreffend die Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfniffe. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge- treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: Art. 1. Zu Bestreitung des außerordentlichen Militäraufwands wird den Ministerien des Kriegswesens und der Finanzen zu den durch die Gesetze vom 26. Juli und 27. Oktober 1870 und vom 16. Januar 1871 bewilligten Krediten die weitere Summe von 844,000 fl. zur Verfügung gestellt, welche nach Maßgabe des wirklichen Erfordernisses von den Er- lösen aus den Pferdeverkäufen und den französischen Kriegsentschädigungsgeldern zu decken ist.