194 Art. 2. Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der Finanzen zu vollziehen. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 24. Juli 1871. Karl. Der Kriegs-Minister: v. Suckow. Der Finanz-Minister: Renner. Auf Befehl des Königs, Der Cabinets-Chef: Egloffstein. ) Geset, betreffend die Errichtung einer Notenbank. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. . Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, einer Altiengesellschaft die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten unter nachstehenden Bestimmungen zu ertheilen: Die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in Stuttgart, sie kann Filialen an andern Plätzen errichten. Art. 2. Die von der Gesellschaft gegründete Bank darf nur folgende Geschäfte betreiben: 1) sie diskontirt, kauft und verkauft Wechsel oder denselben gleichstehende wechsel- mäßige Anweisungen, welche nicht über drei Monate laufen und in der Regel drei, in keinem Falle aber weniger als zwei notorisch gute Unterschriften tragen;