200 1. Die Aushebung des Jahres 1871, an welcher außer den konkurrirenden älteren Pflichtigen die Altersklassen 58 ½5. Theil zu nehmen haben, findet nach den Be- stimmungen der Militär-Ersatz-Instruktion statt und ist hiebei insbesondere Z. 10 der Ausführungsverordnung zu derselben zu beachten. 2. Die Ersatzbehörde dritter Instanz wird im Königreich Württemberg durch den Oberrekrutirungsrath gebildet; die oberste Leitung der Ersatzangelegenheiten steht den Ministerien des Innern und des Kriegs gemeinschaftlich als vierter Instanz zu. 3. Für die bei den Aushebungen der Jahre 1869 und 1870 wegen Familienver= hältnisse zurückgestellten Württemberger kann — falls der Zurückstellungsgrund am Tage der Loosziehung des Jahres 1871 und 1872 noch fortdauert — die Zurück- stellung wiederholt beansprucht werden. Näheres über das hiebei einzuhaltende Verfahren wird durch die Ersatzbehörde dritter Instanz bekannt gegeben werden. Stuttgart, den 6. August 1871. Für den Minister des Innern: Der Kriegs-Minister: Fleischhauer. v. Suckow. SI##I Gedruckt bei G. Hasselbrink.