Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund. Vom 26. März 1868. Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. Mälz dieses Jahres genehmige Ich im Namen des Norddeutschen Bundes die beifolgende Militair-Ersatz-Instruction, sowie die Verordnung zur Ausführung derselben und beauftrage Sie, das Weitere hiernach zu veranlassen. Berlin, den 26 März 1868. (gez.) Wilhelm. (gegengcz.) Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes und an den Kriegs-Minister. Verordnung zur Ausführung der Ersatz= Instruction. 1. Die Militair-Ersatz-Instruction für die Preußischen Staaten vom 9. Dezember 1858 und die zu derselben ergangenen abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen werden aufgehoben. Wo in einzelnen Bundesstaaten noch anderweitige Rekrutirungs-Bestimmungen in Kraft bestan- den haben, sind dieselben bei Publikation dieser Instruction, im Königreich Sachsen spätestens mit Ablauf dieses Jahres, gleichfalls aufzuheben. Nur die in Preußen bestehenden Vorschriften über:) a) Beschaffung der Lokalien zur Betreibung des Musterungs= und Ersatzgeschäfts, b) Tagegelder, Reise-, Vorspann= und Verpflegungs-Kosten, sowie über Beschaffung von Druckfor- mularen, c) Marsch, Soldzahlung und Einquartierung der Rekruten bei ihrer Einziehung zu den Truppen, über Transport und Verpflegung unsicherer Heerespflichtiger 2c. bleiben in Preußen in Kraft und sind in den übrigen Bundesstaaten mit der Maaßgabe einzuführen, *) Eine Zusammenstellung dieser Vorschriften wird baldmöglichst bewirkt werden.