— 12 — ) durch· Mannschaften, welche den Truppen= bez. Marinethellen aus den Unteroffizierschulen, bez. aus den Schiffsjungen-Kompagnien überwiesen werden. (ck. XI. und XII. Abschnitt); d) durch Annahme von Kapitulanten, d. h. von Mannschaften, welche ihrer aktiven Dienstpflicht ge- nügt haben und sich freiwillig zum Weiterdienen verpflichten, nach Maaßgabe der hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen und in den durch letztere festgesetzten Grenzen. Zweiter Abschnitt. Eintheilung in Ergänzungs-Bezirke und Organisation der Ersatz-Behörden im Allgemeinen. — — ** #. 14. Eintheilung des Bundesgebiets in Ergänzungs-Bezirke. . Das Gebiet des Norddeutschen Bundes ist in Bezug auf Ersatz-Angelegenheiten in 12 Armee-Korps- Bezirke eingetheilt. Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ergänzunge-Bezirk. Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ergänzungs-Bezirk für sich. km Jeder der 12 Armee-Korps-Bezirke zerfällt in die Bezirke der zum Korps gehörenden 4 Infanterte- Brigaden. Jeder dieser Bezirke der Infanterie-Brigaden besteht aus den Bezirken der denselben zugehörigen Land= §snt # 40 — 4. wehr--Bataillone. Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für den Norddeutschen Bund und das Groß- herzogthum Hessen. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten in Aushebungs- (Loosungs-) Bezirke und diese letzteren event. in Musterungs-Bezirke, (cl. S. 69.), eingetheilt. Umsang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung der Civil-Verwaltungs- Bezirke ab. In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke eingetheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushe- bungs-Bezirke getheilt werden, wohingegen Städte, die keinen eigenen Kreis bilden, in Hinsicht des Ersatz-Geschäfts von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen sind. In denjenigen Staaten, welche keine Kreis-Eintheilung haben, sind mehrere der kleineren Ver- waltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken der Art zusammen gelegt, daß letztere in der Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umsfassen. 8. 15. Benennung der Behörden, welche die Ersatz-Angelegenheiten leiten. Ressort- 1. Verhältnisse derselben zu einander. Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps leitet das Königlich