2 — 13 — Preußische Kriegs-Ministerium im Verein mit den obersten Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffen- den Bundesstaaten") (Ministerial-Instanz). Im Bezirk des 12. Armee-Korps stehen die Ersatz-An- gelegenheiten unter der Leitung des Königlich Sächsischen Kriegs -Ministeriums, im Großherzogthum Hessen unter der Leitung der Großherzoglich Hessischen Ministerien des Krieges und des Innern. Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine werden in der Ministerial-Instanz unter Mitwirkung des Marine-Ministeriums geleitet. Wenn Erläuterungen und Ergänzungen dieser Instruktion von allgemeiner prinzipieller Bedeu- tung erforderlich werden, so sind dieselben durch den Bundeskanzler und den Königlich Preußischen Kriegs-Minister gemeinschaftlich zu erlassen. . In den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps stehen die General-Kommandos im Verein mit: a) den betreffenden Ober-Präsidien für die Preuhischen Gebietstheile des Armee-Korps-Bezirks, b) den die entsprechenden Funktionen wahrnehmenden Civil-Verwaltungs-Behörden"") der zum Armce- Korps-Bezirk gehörenden anderen Bundesstaaten, für diese, den Ersatz-Angelegenheiten als „Ersatz-Behörden dritter Instanz“ vor. 5 Als solche funglren : 1. für Preußen das Königlich Preubische Ministerlum des Innern zu Berlin, 2 . fũr Mecklenburg· Schwerin das Großberzoglich Mecklenburgische Staats-. Ministerium zu Schwerin, 3. für Sachsen-Weimar-Eisenach das Grohherzoglich Sächsische Staals-Ministerium zu Weimar, 4 5 4für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich Mecklenburgische Staalo-Minißerium zu Neu- Strelitz, . für Oldenburg das Großerzoglich Oldenburgische Staats-Ministerium zu Oldenburg, 6. für Braunschweig das Herzoglich Braunschweig-Lünebureische Staats-Ministerium zu Braunschweig, 7. für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staato= Ministerlum zu Meiningen, 8 für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Staats-Ministerlum zu Altenburg, 9. für Sachsen-Coburg-Gotha das Herzoglich Sächsische Staato-Ministerium zu Gotha, 10. 11 für Anhalt das Herzoglich Anhaltische Staato-Ministerlum zu Dessau, für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerlum zu Rudolstadt, für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Sonderohausen, für Waldeck und Pyrmont die Fürftllich Waldecksche Regierung zu Arolsen, . für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich Reuß-Plauische bandes. Regierung zu Greiz, 15. für Reuß, jüngere Linie, das Fürstlich Reußische Ministerium zu Gera, für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-L#ppesche Regierung zu Bückeburg, für Lippe-Detmold das Fürdlich Lippesche Kabinets-Ministerium zu Detmold, 4. für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 19. für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen, . für Hamburg der Senat der freien und Hanfestadt Hamburg, für Lauenburg das Königliche Ministerium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin. *) Zu den Ersatz-Behörden dritter Instanz gehören Seitens der Civil. Verwaltung: für Mecklenburg-Schwerin das Großherzogliche Ministerium des Innern zu Schwerin, 2. für Sachsen-Weimar-Eisenach das Grohherzoglich Sächsische Ministerial-Departement des Innern zu Weimar, 3. für Mecklenburg-Strelitz die Großberzogliche Landes-Regierung zu Neu--Strelitz, 4. für Oldenburg das Großherzoglich Olvenburgische Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Oldenburg,