6. 7. 8. — 20 — d) den General-Kommandos des Garde-Korps, sowie des 1. bis 11. Armee-Korps, der General-In- spektion der Artillerie, der General-Inspektion des Ingenieur-Korps und der Festungen, der In- spektion der Jäger und Schützen und der Train-Inspektion. Die Königlichen General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den Königlichen Ober-Präsi- dien, beziehungsweise mit den die entsprechenden Funktionen wahrnehmenden Behörden der betheilig- ten Bundesstaaten den aus den letzteren, sowie aus den einzelnen Regierungebezirken auszubringenden Ersatz auf die Truppentheile, welche nach der gemäß Passus 4c. gegebenen Bestimmung aus dem Armee-Korps-Bezirk zu ergänzen sind. Gehören die Regierungs-Bezirke verschiedenen Infanterie- Brigade-Bezirken an, so repartirt das General-Kommando zugleich nach letzteren. Die ad. 6. erwähnten Repartitionen werden durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz den Departe- ments-Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. Letztere entwersen demnächst eine entsprechende Sub-Reparti- tion auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekruten-Aushebung dient.") Mittheilung der Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Kommissionen cl. §. 97. Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, das ihm durch die Sub-Repartition auferlegte Kon- tingent zu erfüllen, so werden die anderen Aushebungs-Bezirke, event. zunächst desselben Kreises, wenn derselbe in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist, demnächst desselben Brigode-Bezirks herangezogen, und zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in zwei verschiedene Bundesstaaten oder Regierungs-Bezirke hinein erstreckt, nur die demselben Staate, beziehungsweise Reglerungs-Bezirk angehörigen Aushebungs- Bezirke des betreffenden Brigade-Bezirks. Die Departements-Ersatz-Kommission repartirt in dem vorausgesetzten Falle den Ausfall nach Maaßgabe der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vor- handenen einstellungsfähigen Leute der 20jährigen, demnächst event. der Disponiblen der 21jährigen Altersklasse u. s. w. der Art, daß in keinem Aushebungs-Bezirke auf Disponible eines älteren Jahr- gangs zurückgegriffen wird, so lange in einem anderen Bezirke noch Militairpflichtige eines jüngeren Jahrganges übrig sind. Wenn der Bugade-Bezirk oder der in dem betreffenden Staate oder Regierungs-Bezirk belegene Theil desselben nicht im Stande ist, das ihm der Seelenzahl nach auferlegte Ersatz-Kontingent zu stellen, so hat das General-Kommando unter Kommunikation mit den Ober-Präsidien 2c. die fehlenden Rekruten aus sämmtlichen Aushebungs-Bezirken der Provinz, beziehungsweise des Armee-Korps-Be- zirks nach dem Verhältniß der Bevölkerung, event. nach Maaßgabe der verfügbaren dienstpflichtigen Mannschaft, ausheben zu lassen. 10. Kann ein Armee-Korps-Bezirk das ihm auferlegte Kontingent nicht gestellen, so ist dem Königlich Preubischen Kriegs-Ministerium hiervon Behufs weiterer Veranlassung Mittheilung zu machen. Event. hat das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium im Einvernehmen mit den betreffenden obersten Civil-Verwaltungs-Behörden den Ausfall auf andere Armee-Korps-Bezirke zu übertragen. 6 Bei Verthellung der Kontingente zu den elnzelnen Waffengattungen find die nach §s. 89. den Departemenis- Ersat-Kommissionen zugehenden Uebersichten zu Grunde zu legen. Wo bel der Schiffermusterung Leute r* 5. 79. zum 1. Oksober mit Geßellungs-Attesien zu versehen find, ist auch dies zu berücksichtigen.