— 57 — 3. In der Stammtolle und alphabetischen Liste bez. Restantenliste des letzten Domizils darf der Name des betreffenden Militairpflichtigen erst nach beendetem gerichtlichen Verfahren gestrichen werden. Fechster Abschnitt. Das Kreis-Ersatz- Geschäft. 8. 68. Organisation und Geschäftsführung der Krels-Ersatz-Kommsissionen. In jedem Aushebungs-Bezirk treten der Kreis-Ersatz-Kommission — sobald dlese sich Behufs der all- fährlich vorzunehmenden Musterung der Militairpflichtigen, sowie Behufs Prüfung der häuslichen und gewerblichen Verhältnisse 2c. der letzteren konstituirt, — als außerordentliche Mitglieder noch hinzu:) A. Vom Militair. —— Ein Linien -Infanterie-Offizier Sind Oiffzziere der Linie nicht versügbar, so werden Offiziere des Beurlaubtenstandes als Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission kommandirt. 8. Vom Ciovil. In der Regel zwei ländliche und zwei städtische Grundbesitzer, oder in Stelle der letzteren zwei Maglstrats-Personen. In Städten, welche einen eigenen Aushebungs-Bezirk bilden, sind statt der ersteren noch zwei städtische Mitglieder zu bestimmen. In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in welchen sich keine Stadt befindet, sind vier ländliche Grupdbesitzer, darunter zwei Besitzer bäuerlicher Grundstücke, als außerordentliche Mitglieder der Kreis- Ersatz-Kommission zu bestimmen. A. Die Civil-Mitglieder der Kommissionen und eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden in Preußen auf 3 Jahre auf dem Kreistage und in Städten, welche einen eigenen Aushebungsbezirk bilden, in der Gemeinde-Vertretung gewählt und der Regierung zur Bestätigung vorgeschlagen. In den Hohen- zollernschen Landen sind die Mitglieder und Stellvertreter von der Regierung zu ernennen. Die Verfügung darüber, in welcher Weise die Civil-Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommissionen in den übrigen Bundesstaaten zu bestimmen sind, bleibt den betreffenden Regierungen überlassen. Den Vorsitz in den Kommissions-Sitzungen führen die im &. 15., 4. bezeichneten permanenten Mit- glieder gemeinschaftlich. Sämmtliche Mitglieder sind gleich stimmberechtigt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet — ausgenommen in den im 8. 74., 9. erwähnten Fällen — Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Fall der Departements-Ersatz-Kommission zur ECntscheidung vorzulegen; ist dabei von einer Sache die Rede, welche augenblicklich einer Ent- scheidung bedarf, so wird diese einstweilen nach dem Votum des Civil-Vorsitzenden ausgeführt. — —-ç *) In Berlin und anderen großen Städten wird die Zahl der außerordentlichen Mitglieder der Kreis-Ersatz= Kommission durch die Ersatzbehörden dritter Instanz bestimmt. 8