·□# O# rxx *r # — — 65 — demnächst von dem Tenor des rechtskräftigen Erkenntnisses dem Cioll-Vorsitzenden der betrefsenden Kreis-Ersatz-Kommission direkt Kenntniß zu geben. Jedes entweder als Belagstück einer Stammrolle oder durch Mittheilung einer Staatsanwaltschaft 2c. an den Civil-Vorsitzenden einer Kreis-Ersatz-Kommission gelangende Erkenntniß hat dieser während der Sitzungen der Kommission vorzulegen. Wenn auf Grund eines derartigen Erkenntnisses nach den Bestimmungen der §8. 37. bez. 39. ad 2. ein Militairpflichtiger in den Listen zu streichen ist, so verfügt die Kreis-Ersatz-Kommission dies, unter Aushändigung eines mit entsprechendem Vermerk zu versehenden Gestellungs-Attestes an die Betreffenden, und giebt der Departements-Ersatz-Kommission die Namen der Gestrichenen in einem besonderen Verzeichniß an. Die vorläufige Zurückstellung von Militalrpflichtigen, welche sich in gerichtlicher Untersuchung befinden, oder welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt worden ist, kann nach den in den 6#§. 38. und 39. hierfür gegebenen Normen und Grenzen durch die Kreis-Ersatz-Kommis- sion verfügt werden. Individuen, welche nach den Bestimmungen der 88. 39. und 41. in die Arbeiter-Abtheilung ein- zustellen sind, werden der Departements-Ersatz-Kommission vorgestellt. Geht ein Erkenntniß erst nach Beendigung des Kreis-Ersatz-Geschäftes ein, so muß dasselbe, wenn es einen Militairpflichtigen betrifft, der in einer der Vorstellungslisten verzeichnet steht, beim Aushebungs- Termin zur Kenntniß der Departements-Ersatz-Kommission gebracht werden. Verzichen Militairpflichtige oder junge in das militairpflichtige Alter noch nicht eingetretene Leute, gegen welche gerichtliche Erkenntnisse vorliegen, so sind letztere dem Civil-Vorsitzenden derjenigen Kreis- Ersatz-Kommission zuzusenden, in deren Bereich der neue Aufenthaltsort des Verzogenen liegt. 4. Da es indeß vorkommen kann, daß diese Benachrichtigungen unterbleiben, so haben die Civil-Vor- sitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission in Betreff derjenigen, anderen Kreisen angehörenden Milltair- pflichtigen, welche bei der Musterung für dienstbrauchbar anerkannt werden, rücksichtlich ihrer moralischen Führung sogleich bei den betreffenden Heimaths-Behörden Nachfrage zu halten. 8. 78. Prüfung der Reklamations-Anträge. Die Militairpflichtigen oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren, oder andere Begünsti- gungen rücksichtlich deren Militairverhältnisse beantragen wollen, sind verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zelt vor Beginn der Musterung, oder spätestens im Musterungs-Termine selbst zur Sprache zu bringen. Auf die Verheißung eines nach- träglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht genommen. Die hierbei etwa vorzulegenden Atteste dürfen in der Regel nur dann als Mittel zum Beweise der darin angeführten Thatsachen angenommen werden, wenn sie von wirklich in Amt und Pflicht stehenden obrigkeitlichen Personen ausgestellt oder beglaubigt sind.“) 6) Ob Verhandlungen und Atteste, welche von Militairpflichtigen oder deren Angehörigen beigebracht werden, um badurch die Zurückstellung bez. Befreiung vom Militairdienst zu begründen, so wie schriftliche Eingaben, welche sich 9