— 85 — #SK# 107. Verfchren mit den in die Arbeiter-Abthellung einzustellenden Militatrpflichtigen. — — 1 L□ *(- □ # Ete Einstellung von Rekruten in die Arbelter-Abtheilung findet nur in den, In den §s. 39. und 41. berichneten Fällen statt. A. Mlitairpflichtige aus den Bezirken des 1., 2., 5. und 6. Armee-Korps find der Arbeiter-Abtheilung in Neisse, aus den Bezirken des 3., 4., 9. und 11. Armee-Korps der in Torgau, aus den Bezirken dee 7., 8. und 10. Armee-Korps der Arbeiter-Abtheilung in Wesel, aus dem Bezirk des 12. Armee- Kaps der Arbeiter-Abtheilung in Dresden zu übeweisen. 4|ml Da Militair-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Kommission hat die in Gemähheit der vorstehenden Bistimmungen in die Arbeiter-Abtheilung einzustellenden Individuen seinem vorgesetzten General- Kaemmando in einer namentlichen Nationalliste anzugeben, damit letzteres danach der betreffenden Abeiter-Abtheilung, event. durch das General-Kommando, zu dessen Ressort diese gehört, die An- wäsung zur Einstellung der Ausgehobenen zugehen lassen kann. Der Natlonalliste ist ein Führungsattest der Ortsbehörde über den Militairpflichilgen, sowie eine Alschrift des Tenors des wider denselben ergangenen gerichtlichen Erkenntnisses beizufügen. # 10. Verfahren bei Erledigung der Reklamations-Anträge. . De Verhältnisse der Militairpflichtigen, welche in ihrer Reihenfolge zur Aushebung gelangen würden, voz# der Kreis-Ersatz-Kommission aber in Berücksichtigung häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse im Sinne der Vorschriften des §. 78. 3. zur Ueberweisung an die Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht waden, find zu prüfen. Bestätigt die Departements-Ersatz-Kommission den Vorschlag der Kreis-Ersatz-Kommission, so wird der Militairpflichtige der 1. bez. 2. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen. . Bestaͤtigt die Departements-Ersatz-Kommission den Vorschlag der Kreis-Ersatz-Kommission nicht, so“ verfällt der Reklamat der Aushebung (Verfahren bei Meinunge-Verschledenheit cl #. 93., 3.). Ueber etwaige Reklamationen von Militairpflichtigen, welche entweder als dauernd unbrauchbar aus- gemustert oder wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit oder nicht vollkommener Dienstfähigkeit der 2. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen werden, oder ihrer hohen Looenummer wegen weder bei der gerade bevorstehenden Aushebung, noch bei Nachgestellungen zum Dienst gelangen, bedaif es einer Entscheidung der Departements-Ersatz-Kommission nicht, die Kreis- Ersatz-Kommissionen haben jedoch auch diese Reklamationen auf das Sorgfältigste zu erörtern und der Departements-Ersatz-Kommission vorzulegen. Reklamations-Anträge, welche gegen die abweisende Entscheidung der Kreis-Ersatz-Kommission der Departements-Ersatz-Kommission zur Verfügung vorgelegt werden, sind von derselben ebenfalls zu prüfen. km Reklamations-Anträge, welche der Kreis-Ersatz-Kommission zur Prüfung und Begutachtung nicht vorgelegen haben, sind in der Regel von der Departements-Ersatz-Kommission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa nach beendigtem Kreis-Ersatzgeschäft entstanden sein sollte.