– 90 — 3. Die Geschäftspläne der Marine-Ersatz-Kommissionen sind rechtzeitig durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen, in deren Bezirken die Musterungen stattfinden, bekannt zu machen und außerdem direkt allen Kreis-Ersatz-Kommissionen, von denen der Marine-Ersatz-Kommission Vorstellungslisten K. (ek. §. 90, 7.) zugegangen sind, mitzutheilen, und zwar unter spezieller Angabe, welche Militair= pflichtigen des betreffenden Auehebungs-Bezirks (cl. I#. 117, 4. und 118, 2.) und nach welchen Aushebungs-Stationen dieselben zu beordern sind. Die General-Kommandos des 1., 2., 9. und 10. Armee-Korps haben die bezüglichen Geschästspläne für ihre Bezirke nach vollzogener Bestäligung auch dem Marine-Ministerium abschriftlich zu übersenden. 4. Das Marine-Ministerium veranlaßt die Kommandirung der dann erforderlichen Marine-Osfiziere zur Theilnahme an den Manine-Ersatz-Geschäften und giebt dieselben den betreffenden General-Kom- mandos an. Den der Marine-Ersatz-Kommission beizugebenden Arzt hat das General-Kommando bez. das Kontingents-Kommando zu bestimmen, und mit dem Marine-Osffizier dem betreffenden Infanteric- Brigade-Kommando zur weiteren Mittheilung an den Civil-Vorsitzenden der Kommission namhaft zu machen. 5. 115. Beorderung und Gestellung der Militairpflichtigen vor die Marine-Ersatz— Kommission. Die Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen der in dem 8. 112. ad 1. genannten Infanterie- Brigade-Bezirke haben, nachdem sie die Bestimmungen der Marinc-Ersatz-Kommission wegen der Versamm- lungstage und Marine-Aushebungs-Stationen erhalten haben, alle in der Vorstellungeliste K. verzeich- neten Mannschaften zu beordern, soweit die persönliche Gestellung derselben von der betreffenden Marine- Ersatz-Kommission angeordnet ist (cl. 858. 117, 4. und 118, 2.). Militalrpflichtige der seemännischen Bevolkerung aus anderen Infanterte-Brigade-Bezirken, deren persönliche Gestellung die Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der 36. Infanterie. Brigade angeordnet hat, sind durch den Militair-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission nach den für die Ueberweisung von Rekruten an Truppentheile maaßgebenden Bestimmungen nach der betreffenden Marine- Aushebungs-Station in Marsch zu setzen.) 5. 116. Sub-Repartition des Ersatz-Bedarfs für die Flotten-Stamm-Division und des aues der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Bedarfs der Maschinen-Kompagnie, sowie des Bedarfs an Schiffs-Zimmerleuten für die Werft-Division. 1. Auf Grund der den Marine-Ersatz-Kommissionen zugehenden Vorstellungs-Listen K. stellen die Mi- litär-Vorsitzenden derselben „Uebersichten der im Jahre 18. . bei dem Marine-Ersatz-Geschäfte im ) Sollten dieselben dort nicht zur Aushebung gelangen, so find sie in gleicher Welse durch den Landwehr-Be- zirko-Kommandeur der Marlne-Aushebungs-Station in die Heimatß zurückzusenden.